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Ein genereller Leinenzwang in einer kompletten Gemeinde-Gemarkung für Hunde
ist unverhältnismäßig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit
Urteil vom 27.01.2004 (AZ: 11 KN 38/04) klargestellt. Ein rein subjektives
Unsicherheitsgefühl der Bürger, das nicht der tatsächlichen Gefährdung
entspricht, sei nicht ausreichend so die Richter, um in einer kommunalen
Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang zu verhängen. Auch liegen keine
Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im
gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen. Es ist wissenschaftlich nicht
belegt, dass von allen Hunderassen generell eine abstrakte Gefahr für Mensch und
Hunde ausgeht. Die bloße Stärkung des Sicherheitsgefühl der Bürger reicht für
den Erlass einer Leinenzwangverordnung nicht aus. Gegen das Urteil ist keine
Revision mehr zulässig.
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