In letzter Zeit kursierten zudem vermehrt Gerüchte, das Beerdigen
verstorbener Haustiere sei aufgrund einer neuen EU-Regelung nicht mehr
möglich.
Richtig ist: Seit dem 1. Januar 2004 gilt in der Bundesrepublik
die EU-Verordnung 1774. Sie löste das alte deutsche
"Tierkörperbeseitigungsgesetz" ab. Die neue EU-Verordnung schreibt unter anderem
vor, dass Tierkadaver oder Abfälle von toten Tieren nur noch in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden dürfen. Damit verbietet diese
Verordnung im Prinzip also die Bestattung von Heimtieren.
Der
Landestierschutzverband hat vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
Baden-Württemberg auf Nachfrage folgende Antwort erhalten: „Im Gesetz zur
Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes des Landes
Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 914) ist in § 2 geregelt:
Tierkörper von Heimtieren unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung, wenn
sie
- auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
- auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in
unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 40 cm
starken Erdschicht vergraben oder
- durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage beseitigt
werden.
Eine Einzelfallgenehmigung ist nicht erforderlich“
Mit anderen Worten,
es bleibt in Baden-Württemberg auch weiterhin gestattet, verstorbene Haustiere
auf einem Tierfriedhof zu beerdigen oder auch im eigenen Garten zu begraben.